Steuerkalkulation in Spanien

Die Ermittlung der Steuerschuld

Die Ermittlung der endgültigen Steuerschuld erfolgt in Spanien in drei Schritten. Auf die ermittelte Bemessungsgrundlage wird in einem ersten Schritt der Steuersatz angewendet. Folge ist die cuota integra (= Bruttosteuerschuld, nach deutschem Verständnis die tarifliche Körperschaftsteuer). Von dieser können eine Reihe von Beträgen abge­zogen werden, bis schließlich die Nettosteuerschuld erreicht wird.

Der spanische Körperschaftsteuersatz ist wie der deutsche proportional ausgestaltet. Das LIS kennt allerdings eine Vielzahl von Steuersätzen, mit denen die unterschiedlichsten Wirtschafts­zweige steuerlich begünstigt, in einem Fall auch belastet werden. Art. 26 LIS unter­scheidet folgende Steuersätze:

Der allgemeine Steuersatz beträgt 35%.

Ein Steuersatz von 25% ist in folgenden Fällen anwendbar:

Ein Satz von 20% ist auf bestimmte Genossenschaften mit steuer­lichem Sonderstatus anwendbar, mit Ausnahme der außer­genossen­schaftlichen Einkünfte, die dem allgemeinen Satz unterliegen.

Ein Satz von 10% gilt für Stiftungen, die die Erfordernisse des Gesetzes 30/1994 erfüllen.

Ein Satz von 7% gilt für Investmentgesellschaften (eigene Rechts­persönlichkeit) und Fonds (keine eigene Rechtspersönlichkeit) im Sinne des Gesetzes 46/1994, deren Aktiva zu mehr als 50% aus zu Wohn­zwecken vermieteten Immobilien be- stehen.

Beschränkte Steuerpflicht

Die beschränkte Steuerpflicht wird in Spanien seit 1. Januar 1999 nicht mehr im Rahmen des LIS als eine Sonderform der Körperschaftsteuer behandelt, sondern in einem separaten Gesetz Ley del Impuesto sobre la Renta de No Residentes (LIRNR), das die Besteuerung nicht ansässiger Steuersubjekte, die Einkünfte aus spanischer Quelle erzielen, regelt, Es sei bemerkt, dass diese Änderung eigentlich eher formaler Art ist, da der Inhalt der neuen Regelung von der alten wenig abweicht.

Nichtansässige natürliche und juristische Personen ohne ständige spanische Niederlassung haben auf ihre spanischen Einkünfte ebenfalls Steuern aufgrund besonderer Steuersätze zu entrichten. Dabei werden grundsätzlich die einzelnen Einnahmen gesondert besteuert. Die Steuern sind definitiv und werden entweder wie eine Quellensteuer vom Vergütungsschuldner einbehalten oder sind von einem zu benennenden Fiskalvertreter zu entrichten. Abzüge von der Steuerschuld sind grund­sätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme ergibt sich bei Betriebs­stätten­einkünften.

Dieser Artikel ist ein Auszug aus Auswandern nach Spanien 2.


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