Um in Spanien zu heiraten, müssen die beiden Festentschlossenen zunächst einen Antrag beim spanischen Standesamt stellen. Zuständig ist das Standesamt, bei dem mindestens einer der Parteien seinen Wohnsitz hat. Das bedeutet, dass wenigstens einer von beiden in Spanien gemeldet sein muss.
Braut und Bräutigam müssen gleichzeitig vor dem Standesamt erscheinen, um den Antrag auf Eheschließung zu stellen. Der Antrag soll auf keinen Fall mit der standesamtlichen Trauung verwechselt werden, nur weil beide erscheinen müssen. Diese erfolgt zu einem anderen Zeitpunkt.
Ohne Dokumente geht es nicht. Was Sie brauchen und vorlegen müssen:
Geschiedene müssen ihr Scheidungsurteil dabeihaben. Für alle ausländischen Scheidungsurteile gilt, dass diese der "Gerichtlichen Anerkennung ausländischer Urteile" durch die 1. Kammer des Obersten Gerichtshofes bedürfen.
Witwer müssen die Heiratsurkunde und die Sterbeurkunde des verstorbenen Ehepartners vorlegen.
Nichtspanier, die in Spanien leben, müssen eine Bescheinigung ihrer Eintragung beim Konsulat unter Angabe ihres Wohnsitzes, ihrer Aufenthaltsdauer in Spanien und ihres Herkunftsortes haben. Des weiteren müssen sie nachweisen, ob das Personenstandsgesetz ihres Heimatlandes die Veröffentlichung des Aufgebots in Spanien erforderlich macht.
Vergessen Sie nicht, alle Unterlagen müssen von einem vereidigten Übersetzer übersetzt und sowohl das Original als auch die Übersetzung muss vom jeweiligen Konsulat beglaubigt werden. EU-Bürger seien an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Apostille die Beglaubigung der Dokumente ersetzt.
Sollten Ihre spanischen Sprachkenntnisse noch nicht so vollkommen sein, müssen Sie sowohl zum stellen des Antrages als auch zur späteren Eheschließung einen Dolmetscher mitbringen.
Zum Antrag dürfen Sie Ihre drei Zeugen nicht vergessen, wobei einer davon, nach Möglichkeit ein Familienmitglied sein sollte.
Wenn Sie diese kleinen Hürden alle genommen haben, steht Ihrem Glück nun nichts mehr im Wege. Wir wünschen Ihnen gutes Gelingen!!
Ehevertrag in Spanien
Auch wenn man sein Leben im sonnigen Spanien verbringt und hier sein Liebesglück gefunden hat, ist ein Ehevertrag ein probates Instrument, um für den Fall der Fälle eine Regelung für die Zuordnung des Vermögens zu haben.
In Spanien bleibt für deutsche Ehepaare das deutsche Eherecht anwendbar. Auch aus der Verlagerung des Wohnsitzes ergibt sich keine Anwendung des spanischen Eherechts. Allerdings können bei Scheidungen unter Umständen auch spanische Gerichte berufen werden. Der spanische Richter muss dann nach deutschem Recht entscheiden, das ihm von den Anwälten nachgewiesen werden muss.
Es bietet sich gerade für Spanienresidenten an, viele der möglicherweise anfallenden sogenannten Scheidungsfolgesachen einvernehmlich durch Ehevertrag zu regeln. Unterhalt und Vermögensaufteilung sind dann bereits im Vorfeld geklärt.
Bisher galt bei solchen Verträgen, dass an den Vereinbarungen im Scheidungsfall nicht mehr nachträglich etwas zu ändern ist, wenn sich einer der Partner benachteiligt fühlt. Der Bundesgerichtshof in Deutschland hat nun ein Urteil gefällt, das auch für Deutsche in Spanien von Interesse sein dürfte. Es stand die grundsätzliche Frage zur Überprüfung, ob Eheverträge nachträglich vom Gericht abgeändert oder sogar aufgehoben werden können, wenn sie von vornherein oder nachträglich für einen der Ehepartner zu einseitigen wirtschaftlichen Begünstigungen führen.
Ausgehend von einem Urteil des Oberlandesgerichts München, bei dem einer Frau recht gegeben wurde, die nach der Scheidung den für sie ungünstigen Ehevertrag nachträglich auflösen wollte, änderten die Richter in Karlsruhe den Urteilsspruch und befanden den Ehevertrag für grundsätzlich gültig.
Neu ist allerdings, dass Gerichte von nun an den Inhalt von Eheverträgen nachkontrollieren und unter Umstände anpassen können. Es gibt eine zweistufige Prüfung für die Wirksamkeit von Eheverträgen von Deutschen: Zum einen kann der Richter kontrollieren, ob einer der Partner bereits beim Abschluss des Ehevertrages benachteiligt wurde. Zum anderen kann der Richter auch prüfen, ob der Vertrag im Laufe der Ehe unwirksam geworden sein kann und so eine Anpassung des Vertrages bewirken.
Deutsche in Spanien sollten also ihre Eheverträge dahingehend überprüfen und gerade bei der Aufteilung von Immobilien zum Beispiel in Spanien regeln. Zwar sind Einzelheiten zu diesem Thema noch nicht geregelt, so unter anderem wie man die Wertsteigerung mancher Immobilien an der Costa Blanca, wenn diese nur einem Partner zugeschrieben wird, handhabt. Eine Vermögensanalyse und die Überprüfung der Vertragsklauseln bezüglich der Inhaltskontrolle und als Folge eine Abänderung des Vertrages kann jedoch viel Geld sparen.
Bisher galt in Spanien ein recht antiquiertes Scheidungsverfahren. Es dauerte mehrere Jahre, bis man getrennte Wege gehen konnte. Vor der endgültigen Scheidung durchlebten die ehemaligen Partner ein Trennungsjahr, das von einem Richter beglaubigt werden musste. Nach spanischem Recht wurde hierbei derjenige ermittelt, der die Zerrüttung der Ehe verschuldet hatte. Erst danach war eine Scheidung möglich. Ein erneuter Gang zum Richter war unvermeidbar. Ein einfacher Auszug wurde strafrechtlich verfolgt und als „böswilliges Verlassen der Familie“ geahndet. Dieser zweimalige Justizprozess war besonders hinderlich und unnötig bei einem einvernehmlichen Scheidungswunsch.
Nun soll eine Rechtsreform den Ablauf des Scheidungsprozesses vereinfachen und zu einer grundlegenden Modernisierung der iberischen Gesellschaft beitragen. Das bisherige Verschuldungsprinzip soll gänzlich abgeschafft werden und sogar das Trennungsjahr aus der Welt der Paragraphen verbannt werden. Ein einfaches „Ich will mit meinem Partner nicht mehr zusammenleben“ wird genügen. Allerdings ist dieses neue „Nein“ erst drei Monate nach der Eheschließung möglich. Durch den Wegfall eines Gerichtsganges geschieht eine enorme Entlastung des spanischen Justizsystems.
In Deutschland gibt es ein ähnliches Verfahren schon seit den 70er Jahren, wenn die Fortsetzung einer Ehe sinnlos erscheint. Im Zusammenhang mit der Reform des Scheidungsrechts soll auch das gemeinsame Sorgerecht eingeführt werden. Bisher war dies eine reine Frauendomäne.
Deutsche, die in Spanien leben, können allerdings das Blitzscheidungssystem nur nutzen, wenn sie einen spanischen Ehepartner haben oder wenn das Paar sich aus zwei unterschiedlichen nichtspanischen Nationalitäten zusammensetzt. Besitzen beide Personen die deutsche Staatsbürgerschaft so gilt wie bisher deutsches Recht. Bisher war dies kompliziert, da sich die beiden Rechtssysteme grundlegend unterschieden. Dies wird durch die neue spanische Rechtsversion jetzt extrem erleichtert.
Die Neuerungen sind für das immer noch als sehr katholisch geltende Spanien äußerst erfreulich. Scheidungen sind in Spanien erst seit 1982 möglich. Während der Diktatur durch Franco gab es keine Möglichkeit, sich auf rechtlicher Basis zu trennen. Nach dem Ende des Franco-Regimes wurde die Wiedereinführung des Scheidungsrechtes von der katholischen Kirche, sowie von traditionsbewussten Politikern sehr kritisch beäugt.
Mittlerweile ist man in der Politik auch von sturen Traditionen abgewichen. Im Jahr 2004 machten sogar spanische Staatsmänner vom zivilen Scheidungsrecht Gebrauch, während die katholische Kirche sich den Reformen immer noch widersetzt. Mit noch mehr Trennungen und den damit einhergehenden Dramen für die Kinder sei der Gesellschaft nicht geholfen, äußert sich Erzbischof Antonio Maria Ruoco. Bei diesem Statement wird allerdings der emotionale Zustand von Erwachsenen völlig außer Acht gelassen. Das katholische Spanien entfernt sich durch diese Reform also weiter von veralteten katholischen Traditionen. Nur noch 50% aller Spanier bezeichnen sich als aktive Katholiken und 15% sehen sich selbst als treue, regelmäßige Kirchgänger an.
Dieser Artikel ist ein Auszug aus Auswandern nach Spanien 1.