Fälle doppelter Staatsangehörigkeit im deutsch-spanischen Verhältnis werden häufiger, weil die Beziehungen zwischen Spaniern und Deutschen immer enger werden. Kinder aus einer deutsch-spanischen Ehe erwerben mit der Geburt beide Staatsangehörigkeiten.
Diese Regelung gilt seit dem Jahre 1975. Hierbei ist es gleichgültig, ob der Ehemann Spanier oder Deutscher ist. In beiden Fällen erwerben die Kinder beide Staatsangehörigkeiten. Mit Eintritt der Volljährigkeit muss man sich nicht für eine der beiden Staatsangehörigkeiten entscheiden. Allerdings sieht Artikel 24 des spanischen Codigo Civil den Verlust der spanischen Staatsangehörigkeit dann vor, wenn ein Spanier, der eine zweite Staatsangehörigkeit besitzt, seit Eintritt der Volljährigkeit drei Jahre verstreichen lässt, ohne dass er eine bestätigende Rechtshandlung vornimmt, etwa die Verlängerung des Reisepasses oder die Beantragung seiner spanischen Urkunde.
Deutschland und Spanien sind Mitglieder des Abkommens über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatlern vom 6. Mai 1963. Spanien hat jedoch von der Möglichkeit in Artikel 7 des Abkommens Gebrauch gemacht, bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu erklären, dass es nur die Bestimmungen über die Wehrpflicht anwenden wird.
Spanien hat immer schon doppelte Staatsangehörigkeit zugelassen, traditionell besonders mit den lateinamerikanischen Staaten. Wer als Spanier im Rahmen eines Antrages auf Erteilung der deutschen Staatsangehörigkeit die spanische Staatsangehörigkeit verloren hat, kann nunmehr aufgrund des spanischen Gesetzes Nr. 29/1995 vom 2. November 1995 einen Antrag auf Erteilung der spanischen Staatsangehörigkeit stellen. Insoweit ist Artikel 26 des Codigo Civil neu gefasst worden.
Der Erwerb der spanischen Staatsangehörigkeit hat zehn Jahre Gebietsansässigkeit in Spanien als Voraussetzung. Zudem muss mit dem Erwerb der spanischen Staatsangehörigkeit der Pass des vorherigen Heimatlandes abgegeben werden.
Erleichtert ist die Möglichkeit des Erwerbes der spanischen Staatsangehörigkeit für diejenigen Kinder, deren Vater oder Mutter bereits in Spanien geboren ist.
Generell machen es die spanischen Vorschriften einem Ausländer relativ schwierig, die spanische Staatsangehörigkeit zu erhalten, während andererseits kürzlich der Artikel 26 des spanischen Zivilgesetzbuches Código Civil dahingehend abgeändert worden ist, dass Spanier, die ihre Staatsangehörigkeit durch die Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit verloren haben, ihre eigene spanische Staatsangehörigkeit leichter wiedergewinnen können.
Auch im deutschen Staatsangehörigkeitsgesetz in der aktuellen Fassung vom 15.07.1999 ist noch ausdrücklich vorgesehen, dass ein Deutscher durch die Einbürgerung in einem anderen Staat seine deutsche Staatsangehörigkeit verliert. In Deutschland ist allerdings eine nachhaltige Diskussion mit vielen Gesetzesvorschlägen im Gange, welche eine künftige Doppelstaatsbürgerschaft wieder erleichtern sollen.
In jedem Fall bedarf es aber einer zehnjährigen Wartezeit mit Wohnsitz in Spanien, um die spanische Staatsangehörigkeit zu erhalten.
Vorab sei festgestellt, dass die steuerliche Situation hiervon weitgehend unbeeinflusst bleibt.
Maßgebend ist hier nämlich die tatsächliche Wohnsitzname nach dem "vereinfachten" Grundsatz: Wer sich mehr als die Hälfte des Jahres oder 183 Tage in Spanien aufhält, wird "spanischer Steuerbürger", ganz unabhängig also von der jeweiligen Nationalität.
Die Veränderungen der eigenen Rechtsposition durch den Erwerb der spanischen Nationalität lassen sich durch einen Blick auf das sogenannte internationale spanische Privatrecht, vorwiegend in den Artikeln 9 und 10 des Codigo Civil geregelt, erschließen.
Dieses spanische internationale Privatrecht ist gleichsam der Wegweiser der besagt: Wenn jemand spanischer Staatsbürger wird, gelten für ihn die spanischen Rechtsregeln zwingend in folgenden Gebieten.
Die Konsequenzen des Staatsangehörigkeitswechsels sind naturgemäß vielfältig, inwieweit sie aber konkret das Leben – abgesehen von dem Lebensgefühl "Ich bin jetzt Spanier" – tatsächlich beeinflussen, ist je nach der individuellen Situationen sehr unterschiedlich. Im Hinblick auf die EG-weite Tendenz zur Rechtsangleichung reduzieren sich schrittweise die Differenzen.
Gleichwohl verbleiben aktuell ganz wesentliche Unterschiede. Die Nationalität bei der Eheschließung bestimmt das anzuwendende Eherecht oder bei Scheidung das anzuwendende Scheidungsrecht.
Wer Spanier geworden ist, wird nach spanischem Erbrecht beerbt. Dies führt beispielsweise zu einer Besserstellung der Kinder zu Lasten des Ehegatten.
Die Nationalität des Kindes, auch eines adoptierten, bestimmt das anzuwendende Kindschaftsrecht.
Auch das national anzuwendende Vormundschafts- und Betreuungsrecht ist von der nationalen Zugehörigkeit des Betroffenen abhängig. Das Beibehalten der deutschen Nationalität kann für einen Unterhaltsberechtigten im einzelnen vorteilhaft sein.
Fehlt bei Verträgen eine Klausel zur Bestimmung des anzuwendende nationalen Rechtes, so kann die neu erworbene spanische Nationalität einer Vertragspartei zur Anwendung des spanischen Rechtes führen. Bei Verträgen der Verfügung über Immobilieneigentum bleibt allerdings der Lageort der Immobilie maßgebend.
Wenn Sie für Spaniengeschäfte die spanischen Konsulate in Deutschland in Anspruch nehmen möchten, bieten diese Ihnen als Spanier natürlich einen erweiterten Service.
Schließlich kommen für Sie als Spanier die deutschen Strafgesetze nicht mehr zur Anwendung, zumindest wenn die Straftat nicht in Deutschland begangen wurde.
Dieser Artikel ist ein Auszug aus Auswandern nach Spanien 1.