Alle Einkünfte sind in der Schweiz steuerpflichtig. Sowohl der Bund wie auch die Kantone und Gemeinden erheben eine allgemeine Einkommenssteuer. Diese richtet sich nach der Summe aller Einkünfte.
Anerkannte Religionsgemeinschaften oder Kirchengemeinden haben das Recht auf Kirchensteuern. Jeder Arbeitnehmer ist selber für Steuerfragen und -tilgung verantwortlich und muss alljährlich seine Steuererklärung bei der Wohngemeinde einreichen.
Die Steuererklärung für das Jahr 2006 war beispielsweise bis Ende März bzw. Anfang April 2007 fällig, Fristverlängerungen sind dabei in der Regel möglich. Man zahlte also im Jahr 2007 für das Einkommen im Jahr 2006.
Der große Brocken (Staats- und Gemeindesteuer) kann mit einem Schlag (Zinsabzug) oder in Raten beglichen werden. Die direkte Bundessteuer ist spätestens 30 Tagen nach der Benachrichtigung zu zahlen.
Die Steuerberechnung basiert auf Steuersatz und Steuerfuß. Die effektiven Kantons- und Gemeindesteuern ergeben sich aus dem Grundtarif der Steuer (Steuersatz), der mit Steuerfuß multipliziert wird. Und dieser Steuerfuß wird von jeder Gemeinde demokratisch festgesetzt.
Beispiel: Ein berufstätiges Ehepaar, wohnhaft im Kanton Zürich, verdient im Jahr zusammen 200.000 Franken. Die Staats- und Gemeindesteuern betragen rund 35.000 Franken, die direkte Bundessteuer rund 15.000 Franken. Nachsteuern nicht ausgeschlossen. Rund gerechnet muss das Paar 25 Prozent seines Einkommens für den Staat bzw. für die Gemeinde abzweigen.
Wer Kapital ansammelt, wird zur Kasse gebeten – natürlich auch in der Schweiz. Die Verrechnungssteuer wird vom Bund erhoben und nimmt sich des sogenannten „beweglichen Kapitalvermögens“ an. Sie zielt auf Zinsen und Dividenden, aber auch auf Lottogewinne und gewisse Versicherungsleistungen.
Die Verrechnungssteuer wird als Objektsteuer taxiert und nimmt keine Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. In Zahlen ausgedrückt:
Auch die Vermögenssteuer hat eine Kontrollfunktion. Sie ist eine Ergänzungssteuer und soll der Steuerbehörde helfen, Rückschlüsse auf die Vermögensentwicklung und auf das Einkommen der steuerpflichtigen Person zu ziehen. Objekt der Steuerbegierde ist das Gesamtvermögen. Man spricht vom beweglichen (Guthaben, Wertschriften, Beteiligungen etc.) und unbeweglichen Vermögen (Immobilien, Grundstücke etc.). Der Vermögenssteuer unterliegen weder Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände noch Rentenversicherungen. Die Vermögenssteuer wird nach dem Reinvermögen, das heißt Bruttovermögen abzüglich Schulden, bemessen.
Der Bund erhebt eine Stempelsteuer auf zahlreiche Rechtsvorgänge. Sie sollte 2004 abgeschafft werden, doch das Vorhaben scheiterte aufgrund einer Abstimmung über das Steuerpaket.
Der Bund kann auf Wertpapiere, auf Quittungen von Versicherungsprämien und anderen Urkunden des Handelsverkehrs eine Stempelsteuer erheben, die übrigens aus Holland stammt und im 17. Jahrhundert verbreitet war.
Neben dem Bund erheben auch sechs Kantone (BS, AG, TI, VD, VS und GE) ihre Stempelsteuer. Gegenstand dieser Steuer sind Urkunden (Urteile, Registerauszüge etc.), die von Gerichts- oder Verwaltungsbehörden an Private ausgestellt werden, Akten und Eingaben sowie Urkunden über Rechtsgeschäfte (Verträge, Testamente etc.). Im Kanton Wallis gibt’s obendrein eine Stempelsteuer, die auf Spielkarten erhoben wird.
Der Staat mischt auch beim Verkauf einer Immobilie mit. Wird ein Gewinn realisiert (echtes Schweizer Schriftdeutsch!), fällt die Grundstücksgewinnsteuer an. Die Höhe richtet sich nach der Besitzdauer. Hängt der häusliche Segen schief und kommt es zur Scheidung, müssen sich Streithahn und -henne über die Teilung der Steuerlast einigen. Wird das eine Haus verkauft, um ein anderes oder Stockwerkeigentum zu erwerben, wird diese Steuer aufgeschoben, nicht aber wenn der Verkaufpreis des alten Hauseigentums höher als der Preis für die neue Liegenschaft. Das betrifft auch Leute, die nach dem Auszug der Kinder eine Eigentumswohnung beziehen.
Erbschaften bringen nicht selten Scherereien – innerhalb der Verwandtschaft und mit den Steuerbehörden. Hier gibt es kein Entrinnen, speziell was Immobilien angeht. Weitsichtige Eigner vermachen Liegenschaften bereits zu Lebzeiten an die Erben oder tauschen sie gegen ein Darlehen ein.
Erbschafts- und Schenkungssteuern auf Liegenschaften und Grundstücken fallen im betreffenden Standortkanton an und nicht am Wohnsitz des Erblassers. Tröstlich: Je enger Erblasser und Erben verwandt sind, desto geringer könnte der Steuerbetrag ausfallen. Aber auch hier gilt: Was meint der Kanton dazu, wie handhabt er diesen Vorgang, und wie hoch bemisst er den Grundbesitz? Im Kanton Bern beispielsweise wird die Liegenschaft nach Steuerschätzungswert beurteilt, und der liegt meistens unter dem Marktwert des Objekts. In anderen Kantonen richtet man sich nach dem Ertragswert, dem Verkehrswert oder einer Kombination daraus. Grundsätzlich gilt die Steuerprogression. Das heißt: Je wertvoller die Liegenschaft desto höher die Steuer.
Dieser Artikel ist ein Auszug aus Leben und Arbeiten in der Schweiz.